Unterstützung für umwelt- und klimagerechte Bewirtschaftung
In diesen Tagen erhalten Sachsens Landwirte mehr als 39 Millionen Euro für die besonders umwelt- und klimagerechte Bewirtschaftung ihrer Flächen im Antragsjahr 2018.
Mehr als 3 500 Antragsteller nehmen am sächsischen Agrarumwelt- und Naturschutzprogramm im Rahmen der Richtlinie AUK/2015 teil. Diese Antragsteller haben sich freiwillig verpflichtet, für mindestens fünf Jahre ihre Flächen natur-, umwelt- und klimaschutzgerecht zu bewirtschaften. So darf bei den meisten Vorhaben auf Ackerland kein Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln erfolgen. Ausnahme sind lediglich solche Stoffe, die auch im ökologischen Landbau zugelassenen sind.
Die Ackerflächen der Vorhaben „Naturschutzbrachen und Blühflächen im Ackerland“ werden vollständig aus der Produktion genommen. Sie sollen damit Vögeln und anderen Wildtieren – insbesondere Insekten – Lebensraum und Nahrungsangebot bieten.
Mit der besonders umwelt- und klimagerechten Bewirtschaftung sind ein höherer Aufwand und geringere Erträge verbunden. Der so entstehende Einkommensverlust wird durch die Agrarumweltprämie teilweise ausgeglichen.
Mit der Förderung sollen die Ziele der Agrar- und Umweltpolitik des Freistaates Sachsen und der Europäischen Union erreicht werden. Dazu gehören Wiederherstellung, Erhalt und Verbesserung der biologischen Vielfalt, der Erhalt der Kulturlandschaft und typischer Landschaftsbilder, die Verringerung von Stoffeinträgen und damit der Belastung von Grund- und Oberflächenwasserkörpern sowie die Minderung bzw. vollständige Vermeidung von Wasser- und Bodenerosion.
Finanziert werden die Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen nach der Förderrichtlinie „Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen“ (AUK/2015) aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und aus Haushaltsmitteln des Freistaates Sachsen auf Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes. 75 Prozent der Förderung kommen aus EU-, 25 Prozent aus Landesmitteln. Ausnahmen sind der „Anbau von Zwischenfrüchten“, „Artenreiches Grünland – Ergebnisorientierte Honorierung“ sowie „Spezielle artenschutzgerechte Grünlandnutzung“. Sie werden vollständig aus EU-Mitteln finanziert.