Die Thüringer Verordnung setzt geltendes Bundesrecht um und verschärft die Regelungen zur Düngeausbringung in landwirtschaftlich genutzten Gebieten mit einer erhöhten Nitratbelastung im Grundwasser. Von den neuen Regeln sind etwa 25 Prozent der Agrarflächen in Nord-, Mittel und Ostthüringen betroffen. „Die neuen Regeln betreffen vor allem Landwirte in Gebieten, in denen die Nitratbelastung über den Schwellenwerten liegt. Mit den neuen Regeln kann nun das Grundwasser noch besser vor zu hohen Nitratbelastungen geschützt werden und die Landwirtschaft einen weiteren Beitrag zum Schutz der Umwelt leisten“, sagt Thüringens Staatssekretär für Infrastruktur und Landwirtschaft Dr. Klaus Sühl.
Die in den nitratbelasteten Gebieten wirtschaftenden Landwirte müssen ab sofort drei neue Vorgaben einhalten. Die vorgeschriebenen Analysen der Nährstoffgehalte im Boden und in den Düngemitteln tragen zur Optimierung der bedarfsgerechten Düngung der Pflanzen bei.
Drei zusätzliche Bewirtschaftungsauflagen sind auf zusammenhängenden landwirtschaftlichen Nutzflächen, sogenannten Feldblöcken, einzuhalten, wenn mindestens die Hälfte der Fläche in Nitrat-Gebieten liegt.
Landwirte, die solche Feldblöcke bewirtschaften, müssen vor der Aufbringung den Wirtschaftsdünger und die eingesetzten Gärrückstände aus Biogasanlagen auf Nährstoffe untersuchen. Mit der sogenannten Nmin-Untersuchung muss zudem im Boden der pflanzenverfügbare mineralische Stickstoff ermittelt werden bevor neuer Stickstoff ausgebracht wird. Organische, organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdünger sind auf unbestelltem Ackerland unverzüglich bzw. spätestens innerhalb einer Stunde nach Aufbringung einzuarbeiten. Diese Maßnahme dient dazu, die Emissionen von Ammoniak bei der Ausbringung von flüssigen organischen Düngern in der Landwirtschaft so gering wie möglich zu halten.
Betriebe sind von den zusätzlichen Bewirtschaftungsauflagen in diesem Jahr befreit, wenn sie einen Kontrollwert des betrieblichen Nährstoffvergleichs im dreijährigen Mittel von bis zu 35 kg Stickstoff je Hektar und Jahr erbringen. Für die Befreiung von den neuen Auflagen müssen die Betriebe den Kontrollwert bis zum 30. August 2019 beim Referat 21 im Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum anzeigen.
Nähere Informationen dazu und das Formular zur Anzeige stehen auf der Webseite unter: www.thueringen.de/dvo
Das Referat 21 des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum Jena bietet unter der Tel. 0361 – 57 404 1000 eine weiterführende Beratung an.
Hintergrundinformation:
Mit der Thüringer Verordnung über ergänzende Vorschriften zur Düngeverordnung ist am 24. Juli 2019 die Thüringer Düngeverordnung (ThürDüV) in Kraft getreten. Um Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat zu schützen, hat die Landesregierung nach § 13 Abs. 2 der Düngeverordnung (DüV) drei zusätzliche Vorschriften in Gebieten mit Überschreitung einer bestimmten Nitratbelastung des Grundwassers erlassen.
Die zusätzlichen Anforderungen an die Bewirtschaftung gelten für Gebiete von Grundwasserkörpern:
• im schlechten chemischen Zustand nach § 7 der Grundwasserverordnung (GrwV) aufgrund einer Überschreitung des in Anlage 2 GrwV enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat und
• mit steigendem Trend von Nitrat nach § 10 GrwV und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 GrwV enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat.
Feldblöcke, die zur Gebietskulisse gehören und somit besonderen Bewirtschaftungsauflagen der Thüringer Düngeverordnung unterliegen, sind auf einer im Internet hinterlegten Karte visualisiert und unter diesem Link einsehbar: www.geoproxy.geoportal-th.de/geoclient/start_invekos.jsp
Feldblöcke, die zur Gebietskulisse gehören und somit besonderen Bewirtschaftungsauflagen der Thüringer Düngeverordnung unterliegen, sind auf einer im Internet hinterlegten Karte visualisiert und unter diesem Link einsehbar: www.geoproxy.geoportal-th.de/geoclient/start_invekos.jsp