Start Politik Gesetzentwurf zur Änderung des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (HE)

Gesetzentwurf zur Änderung des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (HE)

221

Innenminister Peter Beuth: „Für die Sicherheitsinteressen Hessens und seiner Bürger.“

Hessens Innenminister Peter Beuth hat heute im Hessischen Landtag anlässlich der Einbringung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes die Änderungen als sinnvolle und zeitgemäße Anpassung an die Regelungen des Bundes herausgestellt. „Bundes- und Landesgesetze sollten in einer solchen Thematik nicht entscheidend voneinander abweichen. Nur so können wir Mindeststandards im Geheim- und Sabotageschutz sicherstellen. Es ist deshalb richtig, dass sich die Anpassungen des Gesetzes an den Regelungen des Bundes orientieren. Wir müssen ein besonderes Augenmerk darauflegen, wer Zugang zu vertraulichen oder geheimen Unterlagen oder sabotagegefährdeten Bereichen erhalten soll. Der Gesetzentwurf spiegelt die nötige Abwägung zwischen Sicherheitsbelangen und Datenschutz wider, stellt eine zeitgemäße wie effektive Überprüfung sicher und dient damit den Sicherheitsinteressen des Landes Hessen und seiner Bürger“, so Innenminister Peter Beuth.

Wesentliche Änderungen im Überblick

  • Gesetz bekommt neuen Titel: Aus dem Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (HSÜG) wird das Hessische Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetz (HSÜVG).  So wird zum einen der Stellenwert der Verschlusssachen-Prinzipien wie „Kenntnis nur, wenn nötig“ oder die Verschwiegenheitspflicht gestärkt. Zum anderen gelten diese dann auch für Bereiche, in denen die Verschlusssachenanweisung (VSA) als reine Verwaltungsvorschrift nicht unmittelbar anzuwenden ist, wie etwa bei Firmen.
  • Effizientere Verfahrensabläufe: Um den Verfahrensablauf bei der Sicherheitsüberprüfung zu vereinfachen, wird die Möglichkeit geschaffen, die Zustimmung zur Überprüfung in elektronischer Form zu erteilen. Bisher ist dies nur durch handschriftliche Unterschrift auf einem auf Papier ausgedruckten Überprüfungsbogen möglich.
  • Ermächtigung zur Sichtung von Internetseiten und Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken: Bislang war dies bereits im Gesetz verankert bei zu überprüfenden Personen. Bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 2 und Ü 3) soll dies zukünftig auch für die einbezogene Person möglich sein; also für die Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der zu überprüfenden Person. Bei den sozialen Netzwerken werden nur die Bereiche gesichtet, die jedermann uneingeschränkt zugänglich sind.
  • Sicherheitsüberprüfungsakten können künftig elektronisch geführt werden: Hierdurch wird eine zeitgemäße und effizientere Aktenführung ermöglicht. Die eingesetzten IT-Systeme haben die Anforderungen des HSÜVG und der VSA bezüglich der notwendigen Sicherheitsstandards sowie des Datenschutzes zu erfüllen.
Vorheriger ArtikelAtomwaffenverbotsvertrag fördert nicht die nukleare Abrüstung
Nächster ArtikelZahl der betreuten unter 3-Jährigen im Saarland ist um 6 Prozent gestiegen (SL)