Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts dem gestern bei Gericht eingegangenen Antrag eines Anwohners der Straße „Weinberg“ in Hildesheim auf Eilrechtsschutz gegen die von der Stadt Hildesheim vorgestern erteilte Baugenehmigung für das an diesem Wochenende vorgesehene „Seespektakel“ am Hohnsensee in Hildesheim stattgegeben. Die erteilte Baugenehmigung sei inhaltlich zu Lasten des Anwohners zu unbestimmt, weil sie keine hinreichenden Regelungen bezüglich des erforderlichen Lärmschutzes gegenüber der benachbarten Wohnbebauung enthalte. Ein schalltechnisches Gutachten über die von der konkreten Veranstaltung zu erwartenden Emissionen und ihre Auswirkungen auf die Nachbarschaft liege nicht vor. Das vom Veranstalter vorgelegte und von der Stadt Hildesheim für die Genehmigung zu Grunde gelegte Gutachten beziehe sich auf eine nach Art und erwartetem Besucherandrang wesentlich andere Veranstaltung (Seefest 2017) und sei deshalb für die für eine Erteilung der Baugenehmigung erforderliche prognostische Beurteilung, dass von dem „Seespektakel“ keine unzumutbaren Lärmeinwirkungen für die Nachbarschaft entstehen, von vornherein nicht geeignet. Dieser Mangel sei von der im Laufe des heutigen Vormittags von der Stadt Hildesheim nachgeschobenen Ergänzung der streitigen Baugenehmigung, wonach laufende Schallmessungen durchzuführen und genutzte schalltechnische Anlagen ggf. einzupegeln seien, nicht geheilt worden. Diese Ergänzung erfasse weder die von den Besuchern zu erwartenden Emissionen noch sonstige Geräuschquellen ohne technische Verstärkung und lasse deshalb ebenfalls keine hinreichende Beurteilung zu, ob die Richtwerte zulässiger Lärmeinwirkung auf die Nachbarschaft eingehalten werden könnten.
Gegen den Beschluss steht den unterlegenen Beteiligten die Beschwerde zum Nds. Oberverwaltungsgericht offen.
Az. 12 B 4212/19