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Entscheidung des EuGH als „wichtiges Signal im Kampf gegen Hass im Internet“ (BY)

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Der bayerische Staatsminister der Justiz Georg Eisenreich begrüßt die heutige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Glawischnig-Piesczek/ Facebook Ireland Limited): „Die Entscheidung des EuGH ist ein wichtiges Signal im Kampf gegen Hass im Internet. Auch im NetzDG brauchen wir eine Erweiterung der Löschpflichten für Plattformbetreiber über den konkret gemeldeten Post hinaus. Unser Ziel: Betroffene sollen eine Welle von Beleidigungen und Hasskommentaren mit einer einzigen Anzeige stoppen können.“

Schon heute sind nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz konkret gemeldete rechtswidrige Inhalte zu löschen. Eisenreich: „Das Problem bei Hass im Internet ist aber, dass sich Posts durch Kommentieren und Teilen, aber auch durch das Aufgreifen durch andere Personen schnell verbreiten können. Der Betroffene ist gegen diese Flut an Posts praktisch wehrlos. Denn er müsste gegen jeden einzelnen Post Beschwerde nach dem NetzDG erheben, um eine schnelle Löschung zu erreichen.“ Das muss sich nach Ansicht des bayerischen Justizministers – auch im Hinblick auf das Urteil des EuGH – ändern: „Wichtig wäre eine gesetzliche Pflicht der Plattformbetreiber, auch wortgleiche rechtswidrige Posts aller User der Plattform sowie möglichst auch sinngemäß inhaltsgleiche rechtswidrige Posts aufzuspüren und zu löschen, zumindest soweit dies mit automatisierter Technik möglich ist.“

Eisenreich kündigte an, man werde die Entscheidungsgründe des EuGH zunächst sorgfältig analysieren, vor allem um zu sehen, welche Spielräume das Unionsrecht dem nationalen Gesetzgeber für eine solche gesetzliche Verpflichtung lässt. Sollten diese Spielräume nicht ausreichend sein, müsse man die zugrundeliegende E-Commerce-Richtlinie ändern. Eisenreich: „Dann müssen die Pflichten der Provider und das Providerprivileg auf den Prüfstand. Das Providerprivileg darf kein Schutzschild für Hasskriminalität im Internet sein.“

Darüber hinaus werde geprüft, wie eine etwaige Regelung im NetzDG verfassungskonform ausgestaltet werden könnte. Dabei müsse man den Schutz des Privatlebens und der Persönlichkeitsrechte, den Schutz der unternehmerischen Freiheit sowie den Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit angemessen ausgestalten.

Hintergrund:

Nach der Richtlinie 2000/31/EG ist ein Host-Provider, der sich auf die Rolle eines Vermittlers beschränkt, für die von ihm gespeicherten, durch einen Nutzer eingegebenen Informationen grundsätzlich nicht verantwortlich (sog. Providerprivileg). Dieser Ausschluss der Verantwortlichkeit gilt jedoch nur, wenn der Provider keine Kenntnis von rechtswidrigen Informationen oder der Tätigkeit hat, die mittels dieser Informationen ausgeführt wurde. Der Provider muss unverzüglich tätig werden, um die rechtswidrigen Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er davon Kenntnis erlangt. Erfüllt der Host-Provider diese Voraussetzungen hingegen nicht – hatte er also Kenntnis von den rechtswidrigen Informationen, ist aber nicht tätig geworden, um sie zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren –, kann er mittelbar für diese Informationen verantwortlich gemacht werden.

In dem Verfahren Rs. C-18/18 (Glawischnig-Piesczek/ Facebook Ireland Limited) hatte der EuGH unter anderem zu prüfen, ob einem Host-Provider im Rahmen einer zivilgerichtlichen Verfügung auferlegt werden darf, nicht nur eine bestimmte rechtswidrige Information, von der er Kenntnis erlangt hat, unverzüglich zu entfernen, sondern auch

  • sämtliche Kommentare, die mit einem ehrverletzenden Kommentar, dessen Rechtswidrigkeit festgestellt wurde, wortgleich sind, sowie
  • damit sinngleiche Kommentare, ohne dass dies zur Auferlegung einer nach der Richtlinie 2000/31/EG verbotenen allgemeinen Überwachungspflicht führt.
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