Der Senat hat heute auf Vorlage der Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales, Elke Breitenbach, beschlossen, einen Antrag zur Änderung der Ersten Verordnung des Sprengstoffgesetzes beim Bundesrat einzubringen.
Ziel ist es, die Gefahren durch das Abbrennen von Pyrotechnik zu minimieren und gleichzeitig die Feinstaubbelastung der Luft zu senken, den Tierschutz zu fördern und Abfälle zu reduzieren.
Bislang bietet die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) den zuständigen Behörden nur die Möglichkeit, die Verwendung von pyrotechnischen Artikeln mit ausschließlicher Knallwirkung der Kategorie F2 in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden auf bestimmte Zeiten zu beschränken, beispielsweise zu Silvester und Neujahr. Die nun angestrebte Änderung der Verordnung soll künftig auch pyrotechnische Artikel der Kategorie F2 ohne Knallwirkung (klassisches Silvesterfeuerwerk für den Privatgebrauch) erfassen. Die Silvester-Geschehnisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass allein die Beschränkung auf Pyrotechnik mit ausschließlicher Knallwirkung nicht genügt.
In der jüngsten Vergangenheit hat sich die Art der pyrotechnischen Produkte der Kategorie F2 erheblich verändert. Während früher einzelne Knallkörper und Leuchtraketen gezündet wurden, werden von den Verbrauchern mittlerweile Verbundfeuerwerkskörper bevorzugt, bei denen Licht- und Knalleffekte von ein und demselben Feuerwerkskörper ausgehen. Das gilt zum Beispiel für den inzwischen weitverbreiteten handelsüblichen 100-Schuss-Silvester-Batterieverbund der Kategorie F2 mit verschiedenfarbigen Leuchtkometen und einem heftigen Zerleger-Knall. Auf diese Weise werden in ein und demselben Zeitabschnitt deutlich mehr Feuerwerkskörper abgebrannt als zu früheren Zeiten. Das erzeugt mehr Lärm, mehr Abfälle und mehr Verbrennungsgase. Die neuen Arten von Feuerwerkskörpern führen außerdem dazu, dass der für eine gefahrenfreie Verwendung notwendige Sicherheitsabstand von 16 Metern im Durchmesser um Personen und acht Metern von Einrichtungen in dicht besiedelten Gebieten oder Menschenansammlungen nicht zu gewährleisten ist.
Die Vorlage wird dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme zugeleitet.