Nr. 16/2019
An der Sitzung nahmen neben dem mit fünf Richtern besetzten Senat der Angeklagte mit seinen beiden Verteidigern sowie zwei Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main teil.
Nach Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden wurde der Angeklagte zu seinen persönlichen Verhältnissen vernommen. Sodann verlas der Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft den Anklagesatz der Anklageschrift vom 11.12.2018. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, sich in dem Zeitraum 2013 bis 2014 an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Harakat Ahrar al-Sham al-Islamya“ („Islamische Bewegung der Freien Männer Großsyriens“, kurz „Ahrar al-Sham“) als Mitglied beteiligt und die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausgeübt zu haben. Bei der „Ahrar al-Sham“ handelt es sich um eine Organisation, die es sich zum Ziel gesetzt hat, unter Inkaufnahme auch ziviler Opfer die Regierung des syrischen Machthabers Baschar al-Assad gewaltsam zu stürzen, um eine Gesellschaft unter dem Gesetz des Islam zu errichten und dabei die strengen Regeln der Scharia nach fundamental-islamistischen Grundsätzen einzuführen.
Dieser Vereinigung soll sich Ibrahim H. in seiner syrischen Heimat angeschlossen und als Kämpfer zur Verfügung gestellt haben, wobei er auch ein Schnellfeuergewehr vom Typ Kalaschnikow besessen haben soll. Zudem habe er sich vor einem Flugabwehrgeschütz sowie an einer Maschinenkanone fotografieren lassen, die auf einen Pickup montiert war.
Der Angeklagte reiste über die sog. Balkan-Route im September 2015 nach Deutschland ein und hielt sich zunächst in der Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen sowie in einer Flüchtlingsunterkunft in Viernheim auf. Nachdem er das Bundesgebiet wieder verlassen und sich zurück nach Syrien begeben haben soll, reiste er erneut am 20.02.2018 über den Frankfurter Flughafen nach Deutschland ein. Hier wurde der Angeklagte aufgrund zwischenzeitlich durchgeführter Ermittlungen vorläufig festgenommen.
Er befindet sich seit Erlass des Haftbefehls durch den Ermittlungsrichter des OLGs am 21.02.2018 ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Nach der Verlesung des Anklagesatzes belehrte der Vorsitzende den Angeklagten, dass es ihm freistehe, sich zur Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Der Angeklagte ließ durch seinen Verteidiger erklären, sich zum Tatvorwurf zunächst nicht einlassen zu wollen.
Daraufhin ist der Senat in die Beweisaufnahme eingetreten. Hierzu wurden u.a. ein Ermittlungsvermerk der Bundespolizeidirektion Frankfurt-Flughafen vom Tag der Festnahme des Angeklagten sowie das Protokoll über seine Vernehmung durch den Ermittlungsrichter des OLG vom 21.02.2018 verlesen. Fotos, die den Angeklagten vor einem Flugabwehrgeschütz sowie an einer Maschinenkanone zeigen, wurden in Augenschein genommen. Gleiches gilt für mehrere Videodateien, die auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gesichert werden konnten und die zum Teil in Kampfgebieten aufgenommen wurden.
Im Anschluss daran unterbrach der Vorsitzende die Hauptverhandlung.
Die Hauptverhandlung wird am 07.03.2019 um 10:00 Uhr fortgesetzt werden. Für diesen Verhandlungstag ist u.a. die Vernehmung eines Zeugen geplant.
Weitere Hauptverhandlungstermine sind derzeit an den folgenden Tagen vorgesehen: 14.03.2019, 04.04.2019, 08.04.2019, 11.04.2019, 02.05.2019, 16.05.2019, 07.06.2019, 11.06.2019 sowie 13.06.2019 und danach jeden weiteren Dienstag und Donnerstag bis zum Ende des Verfahrens. Beginn ist jeweils um 10:00 Uhr, mit Ausnahme des 14.03.2019 (Beginn: 11:30 Uhr). Die Sitzungen des Senats werden jeweils im Saal II des Gerichtsgebäudes E, Hammelsgasse 1, Frankfurt am Main, stattfinden.
OLG Frankfurt am Main, Az. 5 – 2 OJs 6/18 – 5/18