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E-Bay-Betrug mit Thermomix

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Das Schöffengericht des Amtsgerichts Frankfurt am Main hat drei Angeklagte wegen Betruges bzw. Geldwäsche verurteilt, die auf der Internetplattform E-Bay Haushaltsgeräte mit der Absicht offeriert hatten, die Käufer um den Kaufpreis zu prellen.

Nr. 03/2019

Der Hauptangeklagte bot über mehrere verschiedene Scheinpersonalien Ende 2014/Anfang 2015, unter anderem mit den Nutzernamen „ulli-holge“, „herbe_ullri“ und „ullr.heik“ insgesamt 16 mal Haushaltsgeräte an, insbesondere die zum Tatzeitpunkt besonders beliebte Luxus-Küchenmaschine „Thermomix“. Der Hersteller vertreibt diese in Deutschland üblicherweise im Direktvertrieb zu einem vierstelligen Preis. Die Angeklagten boten die Maschine demgegenüber deutlich günstiger für ca. 750,- € im Internet an. Dabei verfolgten sie den Plan, von den Kunden Überweisungen auf Vorkasse-Basis zu erhalten, aber die Ware nicht zu versenden. Hierdurch nahmen die Angeklagten 12.227,27 € ein.

Mit dem am 6. Dezember 2018 gefällten Urteil (Az. 915 Ls – 3630 Js 209367/15) verurteilte das Schöffengericht den weitgehend geständigen Hauptangeklagten, einen 39 jährigen dreifachen Familienvater, wegen gewerbsmäßigen gemeinschaftlichen Betruges in 16 Fällen sowie weiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren. Dabei wurden verschiedene Vorstrafen berücksichtigt und eine weitere Verurteilung in anderer Sache einbezogen. Strafschärfend berücksichtigte das Gericht, dass die den einzelnen Geschädigten mit jeweils ca. 750,- € entstandenen Schäden als für Privatpersonen ganz erheblich anzusehen seien und der Hauptangeklagte die beiden anderen Angeklagten in die Begehung der Straftaten hineingezogen habe. Das Gericht wertete – neben dem Geständnis des Angeklagten – dabei strafmildernd den Umstand, dass der Hauptangeklagte zur Finanzierung seiner Drogensucht handelte und im Tatzeitraum wegen intensiven Konsums von Kokain erheblich enthemmt gewesen sei. Die beiden anderen Angeklagten, von denen eine sich um die Zahlungsabwicklung gekümmert, die andere ihr Konto für die Überweisungen zur Verfügung gestellt hatte, wurden zu Bewährungs- bzw. Geldstrafen verurteilt.

Die Entscheidung ist hinsichtlich des Hauptangeklagten nicht rechtskräftig.

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