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Entscheidung über Anfechtung der Wahlen zum Fakultätsrat und zum Senat der Leuphana Universität Lüneburg (NI)

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Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Urteil vom heutigen Tag die Leuphana Universität Lüneburg verpflichtet, die im Jahr 2017 durchgeführten Wahlen zum Fakultätsrat und zum Senat hinsichtlich der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter für unwirksam zu erklären (Az.: 6 A 84/18).

Die Klägerin, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin der Fakultät Bildung, rügte u.a., der zuständige Wahlausschuss habe zu Unrecht Kandidaten auf einem von ihr eingereichten Listenvorschlag gestrichen, was dazu führte, dass die betroffenen Kandidaten nicht gewählt werden konnten. Der Wahlausschuss hatte die Streichungen damit begründet, die Kandidaten seien nicht eindeutig bezeichnet. Hintergrund war, dass die Personalien im Wahlvorschlag nicht mit den Angaben im Wahlberechtigtenverzeichnis übereinstimmten. In einem Fall war aufgrund unterschiedlicher Transliterationen eines fremdsprachigen Namens statt eines „y“ ein „i“ verwendet worden; eine andere Kandidatin war im Wahlvorschlag unter ihrem Geburtsnamen bezeichnet, wobei ihr aktueller Nachname in einem Klammerzusatz ebenfalls genannt war. Eine weitere Rüge der Klägerin betraf eine Email des Dekans der Fakultät Bildung, die dieser wenige Tage vor den Wahlen an die wissenschaftlichen Mitarbeiter der Fakultät geschickt hatte; die Klägerin sah darin eine unzulässige Wahlbeeinflussung.

Die 6. Kammer hat nun entschieden, dass es bei den Wahlen zum Fakultätsrat und zum Senat zu potentiell ergebnisrelevanten Wahlrechtsverstößen gekommen ist, und deshalb die Beklagte verpflichtet, die Wahlen hinsichtlich der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter für unwirksam zu erklären. Welche Wahlrechtsverstöße im Einzelnen gegeben sind, wird sich aus der noch nicht vorliegenden Urteilsbegründung ergeben.

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