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Betrug beim Schlüsseldienst (NI)

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Die Tür ins Schloss gefallen! – Was tun? Ein Anruf bei einem „Schlüsselnotdienst“ kann zu einer teuren Erfahrung werden. Denn nicht immer hat man es mit lauteren Dienstleistern zu tun. So auch in einem Fall aus dem Bereich Osnabrück.

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt die Verurteilung eines Schlüsseldienst-Betreibers zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zur Bewährung bestätigt. Damit hat der Senat die Revision des Mannes gegen ein Urteil des Landgerichts Osnabrück verworfen.

Der 29-jährige Angeklagte aus Mönchengladbach war von den Kunden über eine 0800-Telefonnummer angerufen worden, die diese im Internet gefunden hatten. Die Kunden hatten jeweils ihre Tür aus Versehen hinter sich ins Schloss fallen lassen und kamen nicht wieder in ihre Wohnungen. Der Angeklagte versprach jeweils, binnen maximal 60 Minuten vor Ort zu sein. Tatsächlich dauerte es in allen Fällen erheblich länger, weil er – anders als die Internetanzeigen zum Teil vermuten ließen – aus Düsseldorf anreiste. Als einer der Kunden wegen der Verzögerung ein zweites Mal anrief, wurde ihm mitgeteilt, dass der Monteur „aus Düsseldorf“ bereits unterwegs sei und bei einer Stornierung des Auftrages die An- und Abfahrt in Rechnung gestellt würde.

Bei allen drei Kunden erklärte der Angeklagte vor Ort, es handele sich um eine aufwendige Maßnahme; die Schließanlage müsse ganz ausgetauscht werden. Für den Austausch stellte er den gutgläubigen Kunden nicht unerhebliche Beträge in Rechnung. Tatsächlich entsprachen die Behauptungen des Angeklagten nicht der Wahrheit. Die Türen waren jeweils nur ins Schloss gefallen und hätten sich daher ohne größeren Aufwand öffnen lassen.

Der Angeklagte hatte die Taten vor Gericht bestritten. Aufgrund von Zeugenaussagen und den Ausführungen eines Sachverständigen konnte er aber überführt werden.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 30.09.2019, Az. 1 Ss 167/19.

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