Start Wirtschaft Das bedeutet die Wiedereinführung der Meisterpflicht (BY)

Das bedeutet die Wiedereinführung der Meisterpflicht (BY)

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Mit der Zustimmung des Bundestages ist die Wiedereinführung der Meisterpflicht in zwölf Gewerken bereits zum kommenden Jahr möglich. „Nur noch Personen mit Meistertitel oder mit vergleichbaren persönlichen Voraussetzungen dürfen ein neues Unternehmen in diesen Handwerksberufen anmelden und selbstständig betreiben. Das sichert die Qualität der Arbeit und macht gleichzeitig die jeweiligen Ausbildungsberufe wieder attraktiver für die duale Berufsausbildung. Ich setze mich dafür ein, dass der Meisterbrief auch in weiteren Berufen wieder zur Voraussetzung wird. Die neue Regelung bringt wieder mehr Sicherheit und Ordnung für das Handwerk“, erklärt Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger.

Im Jahr 2004 wurden 53 Berufe von der Meisterpflicht freigestellt, für 41 Berufe blieb sie bestehen. In folgenden Handwerksberufen wird die Freistellung nun wieder zurückgenommen:

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Betonstein- und Terrazzohersteller
  • Estrichleger
  • Behälter- und Apparatebauer
  • Parkettleger
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher
  • Böttcher
  • Glasveredler
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller
  • Raumausstatter
  • Orgel- und Harmoniumbauer

Für Betriebe, die nach 2004 in einem dieser damals zulassungsfreien Gewerke gegründet worden sind, soll ein Bestandsschutz gelten. Sie können somit auch in Zukunft ohne Meister ihre Dienstleistungen anbieten. Handwerker aus dem EU-Ausland müssen in Gewerken mit Meisterpflicht weiterhin entweder eine gleichwertige Ausbildung oder eine mehrjährige Berufserfahrung nachweisen, wenn sie sich in Deutschland niederlassen wollen. Anders sieht es bei einer vorübergehenden grenzübergreifenden Tätigkeit aus. Neben einer Anzeige bei der zuständigen Handwerkskammer genügt in der Regel die rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsland. Unter Umständen muss zusätzlich der Nachweis erbracht werden, dass der Beruf in den vergangenen zehn Jahren für eine bestimmte Mindestdauer ausgeübt worden ist.

Stimmt der Bundesrat im Dezember dem Gesetzesentwurf zu, kann die Meisterpflicht in den oben genannten zwölf Berufen nach der Gesetzesverkündung, voraussichtlich schon Anfang Januar 2020, in Kraft treten.

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