Start Finanzen Hebammen mit Wohnsitz außerhalb Bayerns die Prämie beantragen (BY)

Hebammen mit Wohnsitz außerhalb Bayerns die Prämie beantragen (BY)

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Der Bayerische Hebammenbonus wird ausgeweitet. Bayerns Gesundheitsministerin Melanie Huml betonte am Donnerstag: „Ab dem 1. Januar 2020 können auch Hebammen den Bonus beantragen, die in Bayern arbeiten, aber nicht in Bayern wohnen. Das gilt auch rückwirkend für die im Jahr 2019 betreuten Geburten.“

Huml unterstrich: „Ziel der Bayerischen Staatsregierung ist es, mehr freiberufliche Hebammen für eine Tätigkeit in der Geburtshilfe im Freistaat zu gewinnen. Mit dem Bayerischen Hebammenbonus in Höhe von 1.000 Euro jährlich möchten wir deshalb künftig auch diejenigen Hebammen und Entbindungspfleger unterstützen, die zwar außerhalb des Freistaats wohnen, aber seit dem Jahr 2019 in Bayern in der Geburtshilfe gearbeitet und mindestens vier Geburten pro Jahr betreut haben. Diese Regelung ist zum Beispiel für Hebammen gedacht, die in Thüringen oder Sachsen wohnen und in Oberfranken tätig sind.“

Die Ministerin erläuterte: „Dieser Bonus ist ein Signal der Anerkennung für die wichtige Arbeit der Hebammen und ihren Einsatz für Mutter und Kind. Denn Hebammen leisten vor, während und nach der Geburt Großartiges für die Familien. Ihre Arbeit für die Gesundheit von Mutter und Kind ist unverzichtbar für unsere Gesellschaft.“

Huml fügte hinzu: „Zugleich schaffen wir mit dem Hebammenbonus einen Anreiz für einen Verbleib in der Geburtshilfe. Damit erhalten wir auch künftig das flächendeckende Angebot an geburtshilflichen Leistungen in ganz Bayern. Alle Schwangeren und Mütter in Bayern sollen die Betreuung durch Hebammen bekommen, die sie benötigen.“

Huml unterstrich: „Ich freue mich sehr, dass der Bayerische Hebammenbonus weiterhin auf so große Resonanz stößt. Seit seiner Einführung am 1. September 2018 sind insgesamt bislang 1.773 Anträge (Stand 18.12.2019) eingegangen – davon 163 für das Antragsjahr 2019.“

Die Ministerin ergänzte: „Den Hebammenbonus können Hebammen und Entbindungspfleger beantragen, die freiberuflich arbeiten und im Antragsjahr mindestens vier Geburten in Bayern betreut haben. Der Bonus muss jedes Jahr neu beantragt werden.“

Für Folgeanträge müssen beispielsweise der Identitätsnachweis, die Erlaubnis über die Führung der Berufsbezeichnung oder der Nachweis über die freiberufliche Tätigkeit erneut eingereicht werden. Damit kann eine zügige Antragsbearbeitung gewährleistet werden.

Huml betonte: „Ziel der Bayerischen Staatsregierung ist die bestmögliche Versorgung von Mutter und Kind vor, während und nach der Geburt. Dafür haben wir bereits wichtige Schritte umgesetzt – etwa mit unserem Hebammenbonus und dem Gründerpaket zur finanziellen Unterstützung freiberuflich tätiger Hebammen. Ein weiteres Beispiel ist unser Zukunftsprogramm Geburtshilfe zur Unterstützung der Kommunen bei der Sicherstellung und Verbesserung der Hebammenversorgung.“

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