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Oberlandesgericht Hamm: OLG Hamm verhandelt über Kündigung eines Liefervertrages über Strom aus einem Steinkohlekraftwerk in Datteln

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Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm verhandelt am 14.03.2019, 13.30 Uhr, Saal B-305, über die Wirksamkeit der Kündigung eines Strom-Liefervertrages durch einen Energiekonzern aus Essen gegenüber den Betreibern eines Steinkohlekraftwerks in Datteln.

Der Energiekonzern aus Essen hatte die bereits in den Jahren 2005 und 2006 geschlossenen Verträge über die Bereitstellung von Stromlieferungskapazitäten von 450 Megawatt aus dem vorerwähnten Kraftwerk im Juli 2016 gekündigt. Diese Kündigung hatte er unter anderem damit begründet, dass sich die ursprünglich für Ende 2010 vorgesehene Inbetriebnahme des seit 2007 im Bau befindlichen Kraftwerks immer wieder verzögert habe. Daneben hätten sich die Großhandelspreise für Strom und die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Energiemarkt seit dem Abschluss der Abnahmevereinbarungen deutlich verändert.

Das Landgericht Essen (Az. 3 O 28/17) hat mit Urteil vom 12.03.2018 entschieden, dass die Lieferverträge aus den Jahren 2005 und 2006 fortbestehen würden und damit nicht durch die 2016 erfolgte Kündigung beendet worden seien. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dass in Bezug auf die als schwerwiegend zu bewertende Bauzeitverlängerung ein Kündigungsrecht nur bestehe, wenn sich die Lieferverträge nicht an die veränderte Situation anpassen ließen. Das sei aber hier nicht der Fall. Das Festhalten an diesen Verträgen sei für den Energiekonzern aus Essen im Übrigen auch nicht wegen der Veränderungen der Großhandelspreise unzumutbar. Gegen dieses Urteil wendet sich der Energiekonzern aus Essen mit seiner Berufung.

Mündliche Verhandlung des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm am 14.03.2019, 13.30 Uhr, Saal B-305 in dem Rechtsstreit 2 U 56/18 OLG Hamm

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