Minister Laumann mit dem Start des Teilhabechancengesetzes zufrieden.
Der Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit in Nordrhein-Westfalen kommt voran. Die Zahl der Langzeitarbeitslosen sank im August um rund 23.000 (8,6 Prozent) im Vergleich zum Vorjahr auf etwa 245.000 Menschen. Besonders erfreulich ist, dass dabei gerade im Ruhrgebiet die größten Erfolge erzielt werden. Allein dort gibt es heute fast 11.000 Langzeitarbeitslose weniger als noch vor zwölf Monaten.
„Das ist eine sehr positive Entwicklung“, so Arbeitsminister Karl-Josef Laumann. „Sie ist zurückzuführen auf die engagierte Arbeit der Jobcenter vor Ort, die gute Zusammenarbeit und das abgestimmte Vorgehen des nordrhein-westfälischen Arbeitsministeriums mit der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit gemeinsam mit den Arbeitsmarktpartnern im Rahmen des Teilhabechancengesetzes.“
Gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit setzt die Landesregierung seit Januar das Teilhabechancengesetz um. Die Jobcenter in Nordrhein-Westfalen hatten sich vorgenommen, in diesem Jahr bis zu 15.000 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu fördern. Darunter rund 10.500 Plätze mit dem neuen Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i SGB II) und 4.500 Plätze mit dem überarbeiteten Instrument „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ (§ 16e SGB II). Seit dem Start Anfang des Jahres sind schon mehr als 8.700 Stellen in Nordrhein-Westfalen besetzt worden.
Insbesondere das Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ erfreut sich großer Beliebtheit: Gerade in den ersten Monaten wurden tausende neue Stellen geschaffen. Mehr als 30 Prozent aller geförderten Arbeitsplätze nach § 16i SGB II in Deutschland existieren in Nordrhein-Westfalen.
Ebenfalls hervorzuheben: Der Anteil der geförderten Menschen ohne Berufsabschluss ist in Nordrhein-Westfalen im Vergleich zum Bundesdurchschnitt deutlich höher (NRW: § 16i SGB II: 57,9 Prozent; § 16e SGB II: 52,2 Prozent; Bund: § 16i SGB II: 51 Prozent; § 16e SGB II: 44,9 Prozent). Das bedeutet, dass es im Land deutlich besser gelingt, die Zielgruppe zu erreichen.
Auch der Passiv-Aktiv-Transfer, für den der Bund parallel zur Einführung des Teilhabechancengesetzes die Grundlagen geschaffen hat, läuft in Nordrhein-Westfalen gut an. In Nordrhein-Westfalen sind bisher bereits 29 Millionen Euro verausgabt und vorgemerkt (Stand: August 2019), mit denen zusätzliche Plätze gefördert werden können.
Der gelungene Auftakt ist für Arbeitsminister Laumann allerdings nur ein erster Schritt im Kampf gegen die Langzeitarbeitslosigkeit: „Wir werden die Umsetzung des Gesetzes gemeinsam mit den Arbeitsmarktpartnern auch in Zukunft begleiten. Ich verbinde das mit der Bitte an Arbeitgeber, Betroffene und Jobcenter, die vorhandenen Fördermöglichkeiten weiterhin aktiv zu nutzen. Nur so können wir unser Ziel, mehr langzeitarbeitslose Menschen in Arbeit zu bringen, erreichen.“
Zum Hintergrund:
Am 22. Januar 2019 verständigten sich die Arbeitsmarktpartner auf Landesebene gemeinsam mit Minister Laumann und der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit, Christiane Schönefeld, darauf, durch das Teilhabechancengesetz vor allem nachhaltige Arbeitsverhältnisse zu fördern, die auch nach dem Ende der Anschubfinanzierung weiter bestehen bleiben und einen Einstieg in den allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen.
Die Förderung im Rahmen des Teilhabechancengesetzes steht kleinen und mittelständischen Unternehmen, Kommunen und Wohlfahrtsverbänden offen. Das erhöht die Chancen, dass die Menschen dauerhaft am Arbeitsmarkt Fuß fassen.
Mit der neuen Förderung nach § 16i SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt) können erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den letzten sieben Jahren mindestens sechs Jahre SGB-II-Leistungen bezogen haben, für bis zu fünf Jahre mit einem degressiven Lohnkostenzuschuss gefördert werden. Für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern und für schwerbehinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten vereinfachte Zugangsvoraussetzungen. Der Lohnkostenzuschuss beträgt in den ersten beiden Jahren der Förderung 100 Prozent und sinkt anschließend jährlich um zehn Prozentpunkte ab. Der Lohnkostenzuschuss orientiert sich am Mindestlohn. Bei tarifgebundenen Arbeitgebern oder nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zur Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts verpflichteten Arbeitgebern bemisst sich der Zuschuss auf Grundlage des zu zahlenden Arbeitsentgelts.
Die Förderung mit dem überarbeiteten § 16e SGB II (Eingliederung von Langzeitarbeitslosen) richtet sich an erwerbsfähige Leistungsberechtige, die bereits seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Gefördert wird für maximal zwei Jahre ein Lohnkostenzuschuss, der im ersten Jahr 75 Prozent und im zweiten Jahr 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts beträgt.
Beim Passiv-Aktiv-Transfer werden die passiven Leistungen des Bundes an SGB-II-Leistungsempfänger (zum Beispiel Regelsatz) mit einer Pauschale in aktive Leistungen der Arbeitsförderung umgewandelt, um damit Beschäftigung in Form von Lohnkostenzuschüssen zu finanzieren. Damit wird Arbeit statt Arbeitslosigkeit finanziert.