BGH bestätigt Entscheidung im Sportschützen-Fall
Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. Juli 2017 bestätigt und die gegen die Entscheidung gerichteten Revisionen der Angeklagten verworfen.
Die drei Angeklagten waren wegen Bestechlichkeit und Beihilfe zur Bestechlichkeit in einer Vielzahl von Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten, einem Jahr und sechs Monaten und einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Sie hatten herausgehobene Ämter und Funktionen in einem Schießsportverein bekleidet, der dem vom Bundesverwaltungsamt anerkannten Dachverband der Deutschen Schießsport Union e. V. angehörte.
In ihren Funktionen hatten die Angeklagten einem vereinsinternen Prüfungsausschuss, bei dem Vereinsmitglieder waffenrechtliche Sachkundeprüfungen ablegen konnten, angehört. Diese Sachkundeprüfung ist unter anderem gesetzliche Voraussetzung für den Erwerb einer Waffenbesitzkarte.
Der Hauptangeklagte hatte diese Stellung ausgenutzt und gegen Annahme geldwerter Vorteile Sachkundezeugnisse sowie andere zur Erlangung von Waffenbesitzkarten erforderliche Bescheinigungen ausgestellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür tatsächlich vorlagen. Die beiden anderen Angeklagten hatten ihn hierbei unterstützt.
Weil Bestechlichkeit in „Amtsträgerdelikt“ ist, kann eine solche Tat nur von Personen begangen werden, der über diese sog. „Täterqualität“ verfügt: dies hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe nun für die Angeklagten – ebenso wie das Landgericht Hannover – angenommen. Auch Privatpersonen können danach Amtsträger sein, wenn sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, die sich dann in eine behördliche Entscheidung einfließt.