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Der Nachbar gießt im Urlaub die Blumen – wer haftet, wenn der Schlüssel verloren geht? (NI)

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Ein Nachbar, der aus reinem Freundschaftsdienst in der Ferienzeit im Haus eines Bekannten nach dem Rechten sieht und den anvertrauten Haustürschlüssel verliert, haftet nicht für den Verlust des Schlüssels. Dies hat das Amtsgericht Braunschweig mit Urteil vom 30.07.2018 entschieden (Az. 111 C 204/18).

Der Beklagte hatte sich bereit erklärt, während des Urlaubs des Klägers dessen Postkasten zu leeren und in dessen Haus, bestehend aus Büro- und Wohnfläche, nach dem Rechten zu sehen. Den ihm hierfür übergebenen Schlüssel verlor der Beklagte. Hierauf ließ der Kläger nach Rückkehr aus dem Urlaub sämtliche Schließzylinder am Haus austauschen. Die Rechnung von über 2.500,00 Euro machte er als Schaden gegenüber dem Beklagten geltend.

Das Amtsgericht Braunschweig entschied, dass der Beklagte für den Schaden nicht haftet. Die Beaufsichtigung eines Hauses während urlaubsbedingter Abwesenheit stelle eine typische alltägliche unentgeltliche Gefälligkeit dar, wie sie regelmäßig unter Nachbarn und Freunden vorkomme. Im Vordergrund stehe die freundschaftliche Hilfe, weshalb das Gericht einen stillschweigenden Haftungsausschluss annahm. Dies bedeute jedoch nicht, dass in reinen Gefälligkeitsverhältnissen dieser Art eine jegliche Haftung von vornherein ausgeschlossen ist. Die Haftung sei aus Wertungsgesichtspunkten jedoch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dass der Verlust des Schlüssels hier auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte, stellte das Gericht nicht fest.

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