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Eilantrag des NABU gegen Erweiterung eines Hähnchenmastbetriebs in der Wedemark hat Erfolg (NI)

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Einem Eilantrag des NABU gegen die von der Region Hannover als zuständiger Behörde für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung eines Hähnchenmastbetriebs in der Wedemark hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover mit einem am Dienstag dieser Woche getroffenen Beschluss stattgegeben. Der Mastbetrieb verfügt bereits über 79.000 sog. „Einstellplätze“. Die streitige Genehmigung betrifft eine Erweiterung um zusätzlich 85.000 „Einstellplätze“ in zwei neu zu errichtenden Stallgebäuden. Das geplante Produktionsvolumen beläuft sich danach auf mehr als eine Million Hähnchen im Jahr.

Über den Eilantrag hatte die Kammer zunächst mit den Beteiligten Ende November mündlich verhandelt und sich in der Sache vertagt, da eine abschließende Bewertung der Frage, ob das Vorhaben nach der genehmigten Erweiterung noch als landwirtschaftlicher Betrieb anzusehen und deshalb bauplanungsrechtlich als ein im Außenbereich „privilegiertes“ Vorhaben einzustufen ist, an dem Tag nicht erfolgen konnte. Für diese Frage kommt es u.a. darauf an, ob der Betrieb das für die Aufzucht der Hähnchen erforderliche Futter überwiegend selbst produzieren kann und ihm die dafür erforderlichen Flächen dauerhaft zur Verfügung stehen.

Zwischenzeitlich hat das Nds. Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.12.2019 (Az. 12 ME 87/19) in einem anderen Verfahren mit gleichgelagerter Problematik konkretere Aussagen dazu getroffen, unter welchen Voraussetzungen das Erfordernis einer überwiegend eigenen Futterproduktion erfüllt ist. Soweit die dafür benötigten Anbauflächen nur gepachtet seien, müssten diese Pachtverträge zwar nicht zwingend für die gesamte Nutzungsdauer der geplanten Anlage abgeschlossen sein, jedoch hinreichend langfristig, um einen dauerhaften Zugriff auf die Flächen zur Futterproduktion sicherzustellen. Das OVG hat insoweit schon Pachtverträge mit einer (Rest-)Laufzeit von neun bis zehn Jahren kritisch bewertet, Laufzeiten von nur (noch) vier Jahren aber jedenfalls als unzureichend angesehen.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hat die 4. Kammer auch in dem vorliegenden Fall eine hinreichend dauerhafte Sicherung einer überwiegend eigenen Futterproduktion für die geplante erweiterte Anlage nicht als gegeben angesehen. Unabhängig von der noch nicht endgültig geklärten Frage, wieviel Futterproduktionsfläche überhaupt insgesamt erforderlich ist, reicht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nach Auffassung der Kammer die Laufzeit der derzeit bestehenden Pachtverträge, die zu einem großen Teil maximal noch zehn Jahre, zum Teil auch kürzer laufen, dafür nicht aus.

Genauere Einzelheiten können dazu derzeit noch nicht mitgeteilt werden, da der Beschluss schriftlich noch nicht vollständig abgefasst ist. Die Beteiligten sind über den Ausgang des Verfahrens und das maßgebliche Begründungselement fernmündlich informiert worden.

Nach Zugang des vollständig abgefassten Beschlusses steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen das Rechtsmittel der Beschwerde zum Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.

Az. 4 B 2809/19

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