Start Allgemeines Einstweiliger Rechtsschutz gegen Facebook gewährt (NI)

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Facebook gewährt (NI)

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Vorübergehende Untersagung einer Kontosperrung

Mit einer einstweiligen Verfügung hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg am 11.10.2018 die Firma Facebook verpflichtet, die Sperrung eines Facebook-Accounts bzw. die Löschung eines Beitrages zu unterlassen. Sie gab damit einem Bürger aus Delmenhorst vorläufig Recht, der einen von Facebook beanstandeten politischen Kommentar auf der Plattform www.facebook.com veröffentlicht hatte und daraufhin für 30 Tage gesperrt worden war.

Facebook hat Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt und deren Aufhebung beantragt.

Die mündliche Verhandlung in dem Rechtsstreit (Az. 5 O 2486/18) findet statt am: 29.4.2019 um 11:00 Uhr im Saal 12 (Elisabethstraße 6, Nebenstelle des Landgerichts Oldenburg).

Zum Hintergrund: Streitgegenständlich ist folgender Text: „Sehr geehrter Herr Altmaier, in welcher Blase leben Sie denn? Haben sie schon einmal mit den Angehörigen gesprochen die bereichert worden sind? Ich glaube, die würde Sie für diese Aussage auch gern bereichern. Sie und ihres Gleichen sind einfach nur eine Schande für Deutschland. Treten sie zurück und nehmen Sie ihr Pack bzw. ihr Mob gleich mit. Deutschland muss wieder ein sicheres Land werden daher wählt AfD.“ [Fehler so im Original]

Die Kammer sah diesen Kommentar als von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt an. Kritik dürfte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen. Dieser Schutz gehe erst verloren, wenn die Äußerung den Charakter einer Schmähkritik annehme. Bei einer solchen rücke die Diffamierung einer oder mehrerer Personen in den Vordergrund. Nach Einschätzung der Kammer liege der Schwerpunkt des Kommentars inhaltlich jedoch nicht in der Herabwürdigung von Herrn Altmaier. Kritik wird vielmehr an dessen Einstellung zur Aufnahme von Flüchtlingen geäußert. Ob überdies mit „Mob“ und „Pack“ Flüchtlinge angesprochen würden, bliebe unklar, denn es könnten auch Mitarbeiter, Parteimitglieder oder Befürworter Altmaiers gemeint sein.

Dagegen wendet sich Facebook. Facebook ist der Ansicht, die Löschung des verfahrensgegenständlichen Kommentars und die vorübergehende Sperrung des Kontos des Antragstellers seien rechtmäßig gewesen. Nach den wirksam in den Nutzungsvertrag zwischen Facebook und dem Antragsteller einbezogenen „Gemeinschaftsstandards“ sei Facebook unter anderem berechtigt, so genannte „Hassbotschaften“ – also Inhalte, die Personen auf Grund ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität oder auf Grund von Behinderungen oder Krankheiten direkt angreifen – zu entfernen. Der Kommentar des Antragstellers sei als Hassbotschaft im Sinne der Gemeinschaftsstandards zu verstehen.

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