Start Sport Freispruch für VfL-Spieler ist rechtskräftig (NI)

Freispruch für VfL-Spieler ist rechtskräftig (NI)

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OSNABRÜCK. Der Freispruch des Landgerichts Osnabrück in dem Verfahren gegen drei ehemalige und aktuelle Fußballspieler des VfL Osnabrück wegen des Vorwurfs der versuchten Erpressung (Az. 7 Ns 188/18) ist rechtskräftig. Die gegen die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wurde zurückgenommen.
Die Staatsanwaltschaft Osnabrück hatte den Angeklagten versuchte Erpressung vorgeworfen, weil sie vor dem letzten Spiel der Saison 2016/17 der dritten Fußballliga Spieler und Verantwortliche der Vereine Rot-Weiß Erfurt und SV Werder Bremen II kontaktiert haben sollten. Dabei sollten die Angeklagten mehr oder weniger deutlich nach einer Siegprämie für das anstehende Spiel des VfL Osnabrück gegen den SC Paderborn gefragt haben. Dessen Ausgang sollte für den VfL sportlich bedeutungslos gewesen sein. Für den Abstiegskamp der drei Clubs aus Erfurt, Bremen und Paderborn sollte er dagegen eine große Rolle gespielt haben. Letztlich sollte es nicht zur Zusage einer Prämie gekommen sein, sondern durch Verantwortliche des SV Werder Bremen der DFB eingeschaltet worden sein (siehe dazu auch PM 11/19).
Das in erster Instanz für die Anklage der Staatsanwaltschaft zuständige Amtsgericht Osnabrück hatte die drei Angeklagten freigesprochen. Das Amtsgericht hatte den Sachverhalt, wie er von der Staatsanwaltschaft in der Anklage zugrunde gelegt worden war, als erwiesen angesehen. Es hatte jedoch das Fordern einer „Siegprämie“ im konkreten Fall nicht als strafbar bewertet. Gegen diese Entscheidung hatte die Staatsanwaltschaft Berufung zum Landgericht eingelegt. Die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hatte die Berufung jedoch verworfen und den Freispruch bestätigt. Auch die Berufungskammer hatte den von der Staatsanwaltschaft angenommenen Sachverhalt als weitgehend bestätigt angesehen. Sie bewertete jedoch in dem nunmehr rechtskräftigen Berufungsurteil das Verhalten der angeklagten Spieler ebenfalls als nicht strafbar. Eine versuchte Erpressung hätte, so die Kammer, nur dann im Raum gestanden, wenn die Angeklagten den anderen Vereinen gedroht hätten, das Spiel gegen Paderborn ohne Zusage einer Prämie absichtlich zu verlieren. Das sei nicht erkennbar. Die Frage nach einer Siegprämie als „Motivationshilfe“ sei nicht gleichzusetzen mit der Drohung, ohne Zusage der Prämie absichtlich schlecht zu spielen (siehe dazu auch PM 15/19).
Die Staatsanwaltschaft Osnabrück hatte gegen das zweitinstanzliche Urteil des Landgerichts zunächst erneut ein Rechtsmittel eingelegt, in diesem Fall die Revision zum Oberlandesgericht Oldenburg. Diese wurde nun zurückgenommen, womit das Berufungsurteil des Landgerichts rechtskräftig ist.

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