Beim Landgericht Hannover ist die Klage eines PKW-Käufers anhängig, mit der dieser die Feststellung begehrt, dass die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: Beklagte) für einen ihm im Zuge des „Abgasskandals“ entstandenen Schaden in Höhe von 47.272,00 Euro hafte.
Zur Begründung trägt der Kläger vor, ihm sei durch ein mehrfaches Fehlverhalten der Beklagten im Bereich des Typengenehmigungsrechts ein Schaden entstanden, für den die Bundesrepublik einzustehen habe. Konkret habe es die Beklagte unterlassen, aufgrund Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionsmaßnahmen zu erlassen und zudem leichtfertig die Typengenehmigung für seinen PKW gegenüber der Audi AG erteilt. Außerdem habe die Beklagte das entsprechende Genehmigungsverfahren nur unzureichend überwacht.
Der Kläger habe im Jahr 2017 zum Kaufpreis von 47.272,00 Euro ein Fahrzeug der Audi AG erworben; mit der Auslieferung des Fahrzeugs habe er von der Herstellerin auch die konkrete EG-Übereinstimmungsbescheinigung erhalten. Im Zuge des sogenannten Abgasskandals seien von der Volkswagen AG weltweit ca. 11 Millionen Fahrzeuge mit einer Software versehen worden, die den Schadstoffausstoß auf dem Rollenprüfstand so optimiere, dass die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten würden. Bei der Software handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Im Jahr 2015 habe das Kraftfahrtbundesamt einen Rückrufbescheid gegenüber der Volkswagen AG erlassen. Durch die im Rückblick fehlerhafte Erteilung der Typengenehmigung bzw. wegen des (zu) späten Eingreifens des zuständigen Bundesverkehrsministeriums sei dem Kläger ein Schaden in der genannten Höhe entstanden.
Das Gericht wird nach der Zustellung der Klage an die Beklagte nunmehr das schriftliche Vorverfahren durchführen, im Zuge dessen der Rechtsstreit durch vorbereitende Schriftsätze beider Parteien aufbereitet wird.
Dr. Dominik Thalmann