Das Verwaltungsgericht Hannover hat gestern einen Eilantrag der Bewohnerin eines Mini-Hauses gegen die Landeshauptstadt Hannover abgelehnt. Die Antragstellerin wollte erreichen, dass das ihr von einem Kölner Verein überlassene Mini-Haus vorläufig weiter auf der Fahrbahn des „Roncallihofes“ in Ricklingen abgestellt bleiben darf. Hilfsangebote der Landeshauptstadt Hannover sowie des Kölner Vereins hatte die Antragstellerin zuvor sämtlich abgelehnt. Insbesondere hatte sie das Angebot zurückgewiesen, ihr Mini-Haus („Little Home“) auf einem vom Verein vermittelten Privatgrundstück abzustellen. Die Stadt hatte die Entfernung des „Little Homes“ aus dem öffentlichen Straßenraum angeordnet und für Samstag die Ersatzvornahme in Gestalt der Sicherstellung und Verwahrung andernorts angedroht. Dem Gericht gegenüber hat die Stadt zugesagt, dass sie für eine Ersatzvornahme gegen die Antragstellerin keine Kosten für die Sicherstellung und Verwahrung festsetzen werde. Überdies hatte die Stadt der Antragstellerin gesondert mitgeteilt, dass sie ihr das Mini-Haus innerhalb von drei Monaten wieder herausgeben werde, sofern sie einen erlaubten Stellplatz auf einem Privatgrundstück nachweise. Das „Little Home“ steht nur deshalb auf der Straße, weil es zuvor nach Auseinandersetzungen zwischen der Antragstellerin und der angrenzenden Grundstückseigentümerin auf deren Privateigentum nicht mehr geduldet wurde.
Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Gericht aus, dass das Abstellen eines Mini-Hauses auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße zum Zwecke der dauerhaften Übernachtung sowie der Unterbringung persönlicher Habe einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedürfe, die die Stadt nicht erteilt habe. Das Mini-Haus dürfte zudem nicht den Anforderungen an die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsprechen, denn der fließende Verkehr bewege sich in nächster Nähe um das Mini-Haus der Antragstellerin herum. Auch die Frage der Beseitigung von Abfällen und Abwasser sei nicht geklärt. Unerheblich sei der Vortrag der Antragstellerin, Dritte hätten ihr Mini-Haus von dem Privatgrundstück auf die Straße gesetzt. Denn die Antragstellerin habe sich diesen Standort zu eigen gemacht, indem sie nicht auf ein anderes Privatgrundstück umziehen will, auf dem ihr die Aufstellung des „Little Home“ erlaubt wäre. Die Beseitigungsanordnung sei auch nicht ermessensfehlerhaft, weil das bewegliche Mini-Haus im Falle der Entfernung vom gegenwärtigen Standort nicht zerstört werde. Infolge der Hilfsangebote sei die Antragstellerin auch nicht gezwungen, nunmehr unter freiem Himmel zu übernachten.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht statthaft.
Az.: 7 B 4377/19