Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Ansprüche der Klägerin wegen einer behaupteten geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung bei der Vergütung – wie schon das Arbeitsgericht Berlin (vgl. Pressemitteilungen 03/17 und 04/17) – zurückgewiesen.
Die Klägerin hatte geltend gemacht, sie stehe in einem Arbeitsverhältnis zu der beklagten Sendeanstalt und erhalte wegen ihres Geschlechts eine geringere Vergütung als ihre vergleichbaren männlichen Kollegen. Sie hat in diesem Zusammenhang Auskunft über die Vergütung weitere Mitarbeiter verlangt sowie Vergütungs-, Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht.
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin sei zu keiner Zeit als Arbeitnehmerin, sondern als freie Mitarbeiterin beschäftigt worden. Sie habe keine ausreichenden tatsächlichen Hinweise für eine Benachteiligung bei der Vergütung wegen ihres Geschlechts vorgetragen und könne deshalb weder eine weitere Vergütung noch eine Entschädigung oder Schadenersatz fordern. Der Klägerin stehe als freie Mitarbeiterin kein Auskunftsanspruch nach § 10 Entgelttransparenzgesetz zu.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgerichts wegen des Auskunftsanspruchs nach § 10 Entgelttransparenzgesetz zugelassen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.02.2019, Aktenzeichen 16 Sa 983/18