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Meldepflichtiges Ereignis im Kernkraftwerk Neckarwestheim

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Bei einer wiederkehrenden Prüfung wurde festgestellt, dass zwei Brandschutzklappen in Block I des Kernkraftwerks Neckarwestheim nicht vollständig schließen. Das Ereignis hat keine oder eine sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung.

Am 9. Juli 2019 hat der Betreiber des in Stilllegung befindlichen Kernkraftwerks Neckarwestheim (Block I) bei einer wiederkehrenden Prüfung festgestellt, dass sich zwei Brandschutzklappen nicht vollständig schließen ließen. Eine der beiden Brandschutzklappen trennt zwei Brandbekämpfungsabschnitte im Reaktorhilfsanlagengebäude. Die andere dient der brandschutztechnischen Gebäudetrennung zwischen Reaktorhilfsanlagengebäude und Ringraum des Reaktorgebäudes.

Einstufung durch den Kraftwerksbetreiber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).

Maßnahmen des Kraftwerksbetreibers

Die Schwergängigkeit der beiden Brandschutzklappen wurde prüfbegleitend behoben. Bei der nochmaligen Prüfung funktionierten die beiden Klappen ohne Befund.

Die Aufgabe der betroffenen Brandschutzklappen besteht darin, im Falle eines Brandes die Brand- und Rauchausbreitung in das benachbarte Gebäude zu verhindern beziehungsweise für die Trennung von Brandabschnitten innerhalb eines Gebäudes zu sorgen. Diese Aufgabe konnten sie nicht mehr vollständig erfüllen.

Da die Brandschutzklappe nur eine Komponente des gestaffelten Brandschutzkonzeptes ist und die weiteren vorhandenen Einrichtungen zur Branderkennung und Brandbekämpfung uneingeschränkt zur Verfügung standen, ist die sicherheitstechnische Bedeutung des Ereignisses insgesamt gering. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf die Anlage, Personen oder die Umwelt.

Meldekategorien

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

  • Kategorie S (Unverzügliche Meldung): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
  • Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell – aber nicht unmittelbar – signifikante Ereignisse.
  • Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von fünf Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES

Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:

  1. Störung
  2. Störfall
  3. ernster Störfall
  4. Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
  5. Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
  6. schwerer Unfall
  7. katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 bis 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.

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