Das Wirtschaftsministerium erweitert das Landeswohnraumförderprogramm um eine neue Förderlinie und unterstützt damit Kommunen noch stärker beim Aufbau eines kommunalen Mietwohnungsbestandes. Eine Antragstellung ist ab sofort möglich.
Wirtschafts- und Wohnungsbauministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut hat mit sofortiger Wirkung die neue Förderlinie „Wohnungsbau BW – kommunal“ in Kraft gesetzt. „Mit der neuen Förderlinie unterstützen wir Kommunen noch stärker beim Aufbau eines kommunalen Mietwohnungsbestandes. Denn Zuwendungen direkt an Kommunen können nach EU-Recht weit höher ausfallen als an privatwirtschaftliche Unternehmen. Daher können wir den Gemeinden künftig eine deutlich attraktivere Förderung anbieten als dies bisher der Fall ist“, so die Ministerin. „Mit diesem neuen Förderimpuls verbinde ich die Hoffnung und Erwartung, dass wir damit gerade auch Kommunen erreichen, die in diesem Bereich bisher eher zurückhaltend waren, weil sie die bisherigen Förderangebote als nicht ausreichend beklagt haben.“
Neue Förderlinie „Wohnungsbau BW – kommunal“
„Angesichts der großen Wohnungsnot gerade im Bereich des sozialen Wohnraums müssen wir mit noch größerem Einsatz und neuen Ansätzen darauf hinwirken, dass wir schneller vorankommen. Da wir diese Herausforderung nur im engen Schulterschluss mit den Kommunen meistern können, setzt unsere Wohnraumoffensive und auch die neue Förderlinie genau dort an.“
Die Förderlinie ist einer der Eckpunkte der im Mai vom Kabinett beschlossenen Wohnraumoffensive BW Wohnen – Heimat – Zukunft. Sie richtet sich speziell an die Städte und Gemeinden im Land, die selbst sozialgebundenen Mietwohnraum schaffen wollen, und tritt im Rahmen des laufenden Wohnraumförderprogrammes Wohnungsbau BW 2018/19 unmittelbar in Kraft. Kommunen können ab sofort Förderanträge stellen. Antragsberechtigt sind ausschließlich Städte und Gemeinden sowie – mit Einverständnis der jeweiligen Belegenheitsgemeinden – auch Landkreise.
Antragstellung ab sofort möglich
Die Basisförderung beläuft sich auf 45 Prozent der berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten, bezogen auf eine Regelabsenkung der Miete um 33 Prozent gegenüber der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete. Nutznießer sind Haushalte mit Wohnberechtigungsschein. Die Kommunen können die Kaltmiete gegenüber der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete dabei nach ihrer Wahl für die Dauer der Miet- und Belegungsbindung von 30 Jahren zwischen 20 und 40 Prozent absenken, wobei dann die Höhe der Subvention entsprechend angepasst wird. Die Kommunen können weiter zwischen einer Darlehens- oder Zuschussvariante wählen. Die geförderten Objekte müssen mindestens 40 Jahre im Eigentum der Kommunen verbleiben.