Verdacht grober Gesetzes- und/oder Satzungsverletzungen beim Erwerb von Wohnungen in Köln-Chorweiler im Geschäftsjahr 2016
Auf Antrag von 16 Minderheitsaktionären soll ein Sonderprüfer bei der GAG Immobilien AG der Frage nachgehen, ob die Gesellschaft von ihrer Mehrheitsaktionärin – der Stadt Köln – zu nachteiligen Rechtsgeschäften gedrängt worden ist. Konkret geht es um die Frage, ob im Geschäftsjahr 2016 Wohnungen in Köln-Chorweiler zu unangemessenen Bedingungen angekauft worden sind und ein für die Gesellschaft nachteiliger Belegungsrechtsvertrag geschlossen worden ist.
Das Landgericht Köln hatte auf Antrag der Minderheitsaktionäre bereits im vergangenen Jahr den Sonderprüfer bestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der GAG hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes mit Beschluss vom 20.02.2019 zurückgewiesen.
Der Senat bestätigte die Auffassung des Landgerichts, es bestehe der Verdacht, dass es bei dem Vorgang zu groben Verletzungen des Gesetztes und/oder der Satzung gekommen sei. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass öffentliche Erklärungen des Stadtrates und des damaligen Oberbürgermeisters für eine von kommunalpolitischen Erwägungen getragene Einflussnahme der Stadt auf die Kaufentscheidung sprächen. Der Rat der Stadt Köln hatte in einer Erklärung einen zunächst gegen den Erwerb der Wohnungen gerichteten Beschluss des Aufsichtsrats „missbilligt“. Der Oberbürgermeister hatte erklärt, er „werde dafür sorgen“, dass die Stadt als Mehrheitsaktionär ihren Einfluss geltend mache.
Zu Recht habe das Landgericht beanstandet, dass die Stadt vor der Kaufentscheidung auf die Einholung eines Gutachtens zum objektiven Verkehrswert der Immobilie verzichtet habe. Zwar stünde dem Vorstand einer Aktiengesellschaft hinsichtlich kaufmännischer Entscheidungen ein weitreichendes Ermessen zu. Der Verzicht auf die Einholung eines Gutachtens zum objektiven Verkehrswert gebe indes einen Anhaltspunkt für den Verdacht einer groben Gesetzesverletzung. Vorstand und Aufsichtsrat hätten für einen möglichst niedrigen Kaufpreis Sorge tragen müssen. In diesem Zusammenhang habe es der Kenntnis des Marktpreises der Immobilie bedurft und nicht lediglich umfangreicher, mehr oder weniger plausibler Erwägungen zu einem „subjektiven Entscheidungswert“. Selbst ein nicht sachkundiger Dritter hätte zu erkennen vermocht, dass es an angemessenen Informationen als Grundlage für eine positive Entscheidung über den Immobilienerwerb gefehlt habe und dass der Gesellschaft daher ein ganz erheblicher finanzieller Schaden drohte. Die wahrscheinliche Pflichtverletzung sei grob, weil sie geeignet gewesen sei, das Vertrauen der Aktionäre und aller Marktteilnehmer in eine gute Unternehmensführung zu erschüttern. Aufgrund der Geschehnisse müssten Kapitalanleger damit rechnen, dass für die bei der Gesellschaft zu treffenden Entscheidungen nicht das Gesetz, die Satzung und das Wohl der Gesellschaft maßgebend gewesen seien, sondern kaum kalkulierbare und mit den Unternehmensinteressen teilweise unvereinbare kommunalpolitische Vorgaben der Stadt als Mehrheitsaktionärin.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Der Beschluss ist demnächst im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de verfügbar.
Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 20.02.2019 – Az. 18 W 62/18.