Start Politik Referentenentwurf: Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (TH)

Referentenentwurf: Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (TH)

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Neuer Referentenentwurf des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes darf so nicht verabschiedet werden – jegliche Angemessenheitsprüfung widerspricht der UN-BRK.

Nach heftigen Protesten der Verbände von Menschen mit Behinderungen hat das Bundesgesundheitsministerium einen neuen Referentenentwurf des Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPREG) vorgelegt.

Mit Bestürzung haben die Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen von Bund und Ländern von diesem neuen Entwurf aus der Presse erfahren. Dieser widerspricht mit der Regelung in § 37c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V-E) klar der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Die Beauftragten verweisen auf die Stellungnahme der Monitoringstelle zur UN-BRK zum Gesetzentwurf und schließen sich dieser uneingeschränkt an.

In Art. 4 lit. d UN-BRK ist deutlich bestimmt, dass Deutschland sich dazu verpflichtet hat, dass Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen sind und dafür zu sorgen ist, dass die staatlichen Behörden und die öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln. Das Gesetz stellt hingegen einen deutlichen Rückschritt dar, so dass es in dieser Form nicht verabschiedet werden darf. § 37c SGB V-E würde faktisch dazu führen, dass die Krankenkassen berechtigt werden, wegen eines Kostenvorbehalts und einer Teilhabeprüfung durch den Medizinischen Dienst beatmungspflichtigen Menschen das Recht auf freie Wohnortwahl zu nehmen.
Dabei bestimmt Art. 19 lit. a UN-BRK, dass Menschen mit Behinderungen, wie jeder andere Mensch auch, das selbstverständliche Recht haben, den Wohn- und Aufenthaltsort frei bestimmen zu können. § 37c Absatz 2 SGB V-E steht diesem Wahlrecht fundamental entgegen. Denn die Wahl des Wohnortes wird von einer Angemessenheitsprüfung abhängig gemacht. Eine solche Angemessenheitsprüfung findet sich bei der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V jedoch nicht, deshalb darf sie auch bei der Intensivpflege nicht durchgeführt werden (vgl. Art. 3 Absatz 3 Satz 2 GG).

Darüber hinaus werden bei der Angemessenheitsprüfung Kostengesichtspunkte herangezogen, was klar der UN-BRK widerspricht.

Des Weiteren ist nicht nachzuvollziehen, warum den Wünschen der Versicherten erst entsprochen wird, nachdem eine persönliche Begutachtung stattgefunden hat. Die Entscheidung über den Wohn- und Aufenthaltsort kann nur von den Menschen mit Behinderungen selbst getroffen werden und darf nicht Dritten überlassen werden, schon gar nicht den Kostenträgern, die eigene Interessen verfolgen.

Für die Ziele, Missbrauch in der Pflege zu verhindern und Qualität zu erhöhen, ist zudem §37c SGB V-E nicht erforderlich.

Die Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen von Bund und Ländern fordern deshalb Herrn Spahn dringend auf, den Entwurf im Sinne der UN-BRK nochmal zu überarbeiten und § 37c SGB V-E komplett zu streichen. Dabei sind klar nach dem Grundsatz „Nichts über uns ohne uns“ die Verbände der Menschen mit Behinderungen und der Bundesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen in sämtliche Prozesse frühzeitig einzubeziehen.

Link zur Stellungnahme der Monitoringstelle: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/monitoring-stelle-un-brk/meldung/article/intensivpflege-mehr-selbstbestimmung-nicht-weniger/

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