Start Politik Sicherheit der Bevölkerung, Rechte der untergebrachten Menschen und Wiedereingliederungsbemühungen gleichwertig ausbauen. (SH)

Sicherheit der Bevölkerung, Rechte der untergebrachten Menschen und Wiedereingliederungsbemühungen gleichwertig ausbauen. (SH)

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Das Landeskabinett hat heute (22.10.) dem von Gesundheitsminister Heiner Garg eingebrachten neuen Maßregelvollzugsgesetz (MVollzG) zugestimmt. „Mit der Neufassung des Maßregelvollzugsgesetzes kommen wir nicht nur den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nach, sondern regeln den Maßregelvollzug gemäß neuesten Erkenntnissen der Vollzugspraxis sowie Entwicklungen in der Fachdiskussion und in der Rechtsprechung neu. Dabei stehen weiterhin der Schutz der Öffentlichkeit, die Würde und Rechte der untergebrachten Menschen als auch die Wiedereingliederungsbemühungen im Vordergrund.“

Das schleswig-holsteinische Maßregelvollzugsgesetz vom 19. Januar 2000 ist seit 2008 in seinem Kernbereich fast unverändert in Kraft. Die verschiedenen Entwicklungen in der Fachdiskussion und der Rechtsprechung – insbesondere vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. Juli 2018 zur Fixierung, wonach diese nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig ist und einer gerichtlichen Entscheidung bedarf − sowie die in der Praxis gewonnenen Erkenntnisse machen inzwischen eine umfassende Novellierung des schleswig-holsteinischen Maßregelvollzugsgesetzes erforderlich.

Mit dem neuen Maßregelvollzugsgesetz wird dieser Novellierungsbedarf aufgegriffen und umgesetzt, die verfassungsrechtlich garantierten Rechte der untergebrachten Menschen sowie die Sicherheitsanforderungen zum Schutz der Allgemeinheit werden erweitert und gestärkt.

Den Schwerpunkt der Novellierung bilden die nachstehend kurz dargestellten Änderungen:

  • Anpassung der Vorschriften zur Anwendung der Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen und der besonderen Sicherungsmaßnahmen – insbesondere Fixierungsmaßnahmen. Dabei werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes umgesetzt. Neben dem Richtervorbehalt und der Regelung zu einer 1:1-Betreuung sieht das Gesetz weitere patientenorientierte Regelungen vor, so zum Beispiel verpflichtende Reflexionsgespräche im Nachgang einzelner Sicherungsmaßnahmen.
  • Die Neuregelung zur Wiedereingliederung und Nachsorge mit einer frühzeitigen und konkret individuellen Therapie- und Eingliederungsplanung, der Zusammenarbeit der Einrichtung mit unterschiedlichen Trägern sowie der Aufrechterhaltung und Förderung sozialer Kontakte soll bei der Wiedereingliederung zu einer gelingenden und damit risikoärmeren Entlassung beitragen.
  • Die Anpassung der Regelung zu Vollzugslockerungen an die Entwicklung der Rechtsprechung. Die Gewährung von Lockerungen soll in verantwortbaren Fällen gestärkt werden, um die Wiedereingliederung besser zu ermöglichen.
  • Überarbeitung der Besuchsregelung sowie der Regelung zur Durchsuchung. So soll zum Beispiel zukünftig der Einsatz von Detektoren erlaubt werden. Untergebrachte Personen können bei der Aufnahme oder nach Abwesenheit von der Station durchsucht oder mit technischen Mitteln abgesondet werden, um das Einschleusen gefährlicher Gegenstände in die Einrichtung zu verhindern. Besuche dürfen davon abhängig gemacht werden, dass sich Besuchende mit technischen Mitteln absuchen sowie Kleidung und mitgeführte Gegenstände durchsuchen lassen.
  • Eine Regelung für ein Geschäftsverbot zwischen untergebrachten Menschen untereinander sowie zwischen untergebrachten Menschen und Beschäftigten der Einrichtung zum Schutze der Übervorteilung schwächerer Patienten.
  • Die Gewährung eines gesetzlichen Akteneinsichtsrechts für Besuchsdelegationen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, darunter z.B. die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter.
  • Eine detaillierte Neuregelung der Patientengelder zur Stärkung der verfassungsrechtlich garantierten Rechte der untergebrachten Menschen (u.a. Überbrückungsgeld, Taschengeld, Arbeitsentgelt).
  • Die Konkretisierung der derzeitigen Kostenregelung im Maßregelvollzug, so dass die Verantwortlichkeit der Fachaufsicht hinsichtlich Budgetierung, Ist-Kostenerstattung sowie Personal- und Sachausstattung eindeutig bestimmt wird und dadurch Rechtsklarheit für alle Beteiligten geschaffen wird.

In einem nächsten Schritt wird der Gesetzentwurf dem schleswig-holsteinischen Landtag zur weiteren Beratung überstellt.

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