Zwei Abiturientinnen waren mit ihrer Klage auf Zahlung von jeweils etwa 200,00 € für einen „Abiball“ gegen das Jobcenter erfolglos.
Die zwei Schwestern nahmen an einer privaten „Abiball“-Veranstaltung zum Schulabschluss teil. Zu den Kosten gehörten jeweils 100,00 € für die Anmietung einer Lokalität, jeweils 27,00 € für die „Abiball“-Karten sowie je etwa 50,00 € für neue Kleider und je etwa 40,00 € für neue Schuhe. Die beiden Schwestern beantragten beim Jobcenter die Übernahme dieser Kosten. Es handele sich um einen unabweisbaren Mehrbedarf.
Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme ab. Der geltend gemachte Bedarf sei aus der Regelleistung zu bestreiten. Dagegen haben die beiden Schwestern geklagt.
Die 43. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf lehnte die Klage ab. Es möge zwar wünschenswert sein, an einer solchen privaten Schulabschlussfeier teilzunehmen. Es habe sich jedoch nicht um eine schulische Veranstaltung gehandelt. Eine Teilnahme sei nicht verpflichtend gewesen. Es bestehe im Rahmen der Existenzsicherung kein Anspruch darauf, an allen gesellschaftlichen Ereignissen in gewünschtem Umfang teilnehmen zu können. Zudem habe das Ereignis seit geraumer Zeit festgestanden. Die Klägerinnen hätten die Beträge ansparen oder durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit erwirtschaften können.
Urteil vom 22.10.2018, S 43 AS 2221/18 – nicht rechtskräftig –