Start Finanzen Staatsvertrag zur Rekapitalisierung der NORD/LB (ST)

Staatsvertrag zur Rekapitalisierung der NORD/LB (ST)

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Landesregierung stellt transparente Parlamentsbeteiligung sicher!

Der Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern soll am 3. Juni 2019 unterzeichnet werden. Sachsen-Anhalts Landesregierung wird vor der Unterzeichnung des Staatsvertrages den Landtag unterrichten, so hat es das Kabinett beschlossen. Diese Unterrichtung erfolgt gemäß Nr. II der Landtagsinformationsvereinbarung vier Wochen vor der Unterzeichnung. Damit beginnt nach zahlreichen Berichterstattungen im Finanzausschuss auch der formale Beteiligungsprozess des Parlaments.

Der Abschluss eines neuen Staatsvertrages ist aufgrund der geplanten Rekapitalisierungsmaßnahme der NORD/LB notwendig geworden. Zur Deckung des Kapitalbedarfes beabsichtigen die Alt- und Neuträger der Bank verschiedene Maßnahmen zur direkten und indirekten Kapitalstärkung mit einem Gesamtvolumen von insgesamt 3,635 Milliarden Euro umzusetzen. Abzüglich eines Risikopuffers beträgt der Kapitalbedarf aus Sicht der NORD/LB 3,5 Milliarden Euro.

Finanzminister André Schröder: „Mir ist wichtig, dass im Staatsvertrag festgehalten wurde, dass Sachsen-Anhalt weiterhin in den Aufsichtsgremien der Bank vertreten ist und wir zur Herauslösung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB) ermächtigt sind. Das Land Sachsen-Anhalt wird sich unter klar formulierten Maßgaben mit einer Bareinlage in Höhe von 198 Millionen Euro an der Kapitalerhöhung der NORD/LB beteiligen. Das letzte Wort dazu hat jedoch der Landtag.“

Vertraglich wurde fixiert, dass nach dem Ende der Stützungsmaßnahme und dem dann möglichen Ausscheiden der Stützungsfonds für die Altträger der Bank (und damit auch für das Land Sachsen-Anhalt) keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen entstehen werden.

Hintergrund:

Träger der NORD/LB sind die Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt, der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband, der Sparkassenbeteiligungsverband Sachsen-Anhalt und der Sparkassenbeteiligungszweckverband Mecklenburg-Vorpommern.

Die Träger unterstützen die Bank bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Bank gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der Bank Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. Die Bankenaufsicht hatte festgelegt, dass die Sparkassenfamilie insgesamt mit maximal einem Drittel an Stützungsmaßnahmen beteiligt werden kann.

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