Im Kapitalanleger-Musterverfahren der Deka Investment GmbH gegen die Volkswagen AG und die Porsche Automobil Holding SE hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig heute entschieden, dass für Schadensersatzansprüche wegen Informationspflichtverletzungen der Volkswagen AG ausschließlich das Landgericht Braunschweig zuständig ist. Für Ansprüche wegen Informationspflichtverletzungen der Porsche SE ist hingegen das Landgericht Stuttgart ausschließlich zuständig.
Mit heutigem Teil-Musterentscheid hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig damit die Frage geklärt, an welchem Landgericht die Anleger ihre Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal geltend machen müssen. Insbesondere ging es darum, ob die gesetzlichen Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit es zulassen, sämtliche Klageverfahren wegen Schäden von Anlegern bei einem Ausgangsgericht – entweder dem Landgericht Braunschweig oder dem Landgericht Stuttgart – zu bündeln. Dies hat der Senat mit heutiger Entscheidung verneint.
Der Senat leitet seine Entscheidung aus dem Sinn und Zweck sowie der Gesetzesbegründung der hier anwendbaren Zuständigkeitsvorschrift her. Der Gesetzgeber habe eine ausschließliche Zuständigkeit bei Klagen gegen inländische Emittenten schaffen wollen, mit denen Schadensersatzansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht würden. Dem habe die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde gelegen, dass zur Feststellung von fehlerhaften oder irreführenden Kapitalmarktinformationen stets auf Unternehmensdaten und die verlautbarten Ad-hoc-Mitteilungen am Sitz des Unternehmens zurückgegriffen werden müsse. Der Gesetzgeber habe bei der Konzentration der Zuständigkeit auf den Sitz des betroffenen Emittenten den Ort der Sach- und Beweisnähe vor Augen gehabt. Dies korrespondiere auch mit dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitskonzentration. Die gesetzliche Regelung solle verhindern, dass die Zuständigkeit für die Beurteilung einer bestimmten öffentlichen Kapitalmarktinformation aufgrund verschiedener Gerichtsstände zersplittert werde. Dieses gesetzgeberische Ziel werde erreicht, wenn jeweils das Gericht am Sitz des Emittenten ausschließlich zuständig sei, dem eine Verletzung seiner Informationspflichten vorgeworfen werde.
Eine weitergehende Konzentration aller Ausgangsverfahren wegen Schadensersatzansprüchen aufgrund des sog. Dieselskandals lasse die hier anwendbare gesetzliche Regelung des § 32b der Zivilprozessordnung (ZPO) hingegen nicht zu. Daraus ergebe sich in der Konsequenz, dass das Landgericht Braunschweig für Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG und das Landgericht Stuttgart für Schadensersatzansprüche gegen die Porsche SE ausschließlich zuständig sei.
Gegen den Teil-Musterentscheid kann Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde würde die Fortsetzung des Verfahrens nicht hindern.
Terminhinweis:
Der nächste Termin im Kapitalanleger-Musterverfahren wird am 21. Oktober 2019 um 10:00 Uhr im Congress Saal der Stadthalle Braunschweig, Leonhardplatz, 38102 Braunschweig stattfinden. Die mit Presseinformation vom 01. Juli 2019 mitgeteilten Termine vom 02. und 09. September 2019 sind aufgehoben worden.
Auszug aus der Zivilprozessordnung
§ 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen
(1) Für Klagen, in denen
1. ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2. ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.