Start Finanzen Vereinfachung der Steuererklärung (HE)

Vereinfachung der Steuererklärung (HE)

376

„Seit vielen Jahren arbeiten die Finanzverwaltungen von Bund und Ländern gemeinsam erfolgreich daran, die elektronische Steuererklärung zu vereinfachen. Nicht nur deshalb kann ich jedem Steuerpflichtigen die elektronische Abgabe der Steuererklärung ans Herzen legen. Doch auch wer weiterhin seine Einkommensteuererklärung für die Jahre ab 2019 in Papierform erledigen möchte, und aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht verpflichtet ist, die Steuererklärung elektronisch zu übermitteln, darf sich nun über eine neue Vereinfachung freuen: Zukünftig können Sie auf die Eintragung von sogenannten eDaten verzichten“, darüber informierte heute Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer.

Zahlreiche Daten über Besteuerungsgrundlagen, die bisher in der Einkommensteuererklärung anzugeben waren, liegen den Finanzämtern nun bereits in elektronischer Form vor. Zu diesen eDaten zählen beispielsweise Bruttoarbeitslöhne und Lohnsteuerabzugsbeträge, bestimmte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Altersvorsorge sowie zu Lohnersatzleistungen und Renten. Finanzminister Schäfer: „Ab dem Kalenderjahr 2019 müssen die Bürgerinnen und Bürger daher diese und weitere Angaben nicht mehr in der Einkommensteuererklärung auf Papier angeben. Als Finanzminister weiß ich natürlich, dass die Steuererklärung dadurch alleine vermutlich nicht an großer Beliebtheit gewinnen wird, aber sie geht schneller von der Hand und das spart Zeit, die ein jeder von uns natürlich lieber mit anderen schönen Dingen verbringt.“

Was ändert sich für die Bürgerinnen und Bürger?

Die Papiererklärungsvordrucke zur Einkommensteuer 2019 sind nun so gestaltet, dass leicht zu erkennen ist, in welchen Bereichen keine Angaben mehr gemacht werden müssen. Die Erklärungsfelder, in denen Eintragungen unterbleiben können, sind in einem dunkleren Grün dargestellt. Zusätzlich wird am Zeilenende, das Logo (e) verwendet, um die betreffenden Zeilen hervorzuheben (siehe Abbildung).

Logo der elektronischen Steuererklärung

 

Daher kann auf vieles verzichtet werden: die Anlage Vorsorgeaufwand sowie die Anlage R für Renten und andere Leistungen und die Anlage N für Ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sofern in den nicht mit (e) gekennzeichneten Zeilen / Bereichen keine Eintragungen vorzunehmen sind. Bitte beachten Sie, dass der Hauptvordruck jedoch weiterhin abzugeben ist.

 

Wann sollten noch Eintragungen in die dunkelgrünen Felder vorgenommen werden und worauf sollte dabei geachtet werden?

Nur wenn im konkreten Einzelfall bekannt ist, dass die den Finanzämtern vorliegenden elektronischen Daten nicht vollständig oder nicht richtig sind, beziehungsweise Werbungskosten erklärt werden sollen, die den jeweiligen Pauschbetrag übersteigen, sind die Angaben weiterhin erforderlich. Wenn eigene Angaben in mit (e) gekennzeichneten Zeilen / Bereichen gemacht werden, ist darauf zu achten, dass alle Daten zu diesem Thema vollständig eingetragen werden, um Rückfragen zu vermeiden und um die Bearbeitung der Steuererklärung nicht unnötig zu verzögern.

Weitere Informationen können den Anleitungen zur Einkommensteuererklärung sowie dem neuen Infoblatt eDaten (jeweils abrufbar unter www.service.hessen.de) entnommen werden. Allgemeine Auskünfte erhalten Sie auch bei der Servicehotline der Hessischen Steuerverwaltung, unter der kostenfreien Rufnummer 0800 522 533 5 (erreichbar montags bis freitags, jeweils in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr) beziehungsweise bei Ihrem zuständigem Finanzamt. Viele Informationen rund um das Thema Steuern finden Sie auch online auf der Serviceseite der Hessischen Steuerverwaltung.

Übrigens: Für alle, die ihre Steuererklärung elektronisch und damit beispielsweise über ELSTER einreichen, ändert sich nichts. „Die vielen Vorteile der elektronischen Steuererklärung, insbesondere in Form der Vorausgefüllten Steuererklärung können auch im Kalenderjahr 2020 in gewohnter Weise genutzt werden. Ich werbe gerne für die Abgabe der elektronischen Steuererklärung, ganz nach dem Motto ‚Meine Steuer mach‘ ich online‘. Wer sich bei ELSTER erfolgreich registriert hat, der kann nicht nur seine Steuererklärung per Mausklick an das Finanzamt weiterleiten. Daneben können beispielsweise auch Einsprüche, Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen, Fristverlängerungsanträge und sonstige Nachrichten elektronisch an das Finanzamt weitergeleitet werden. Weitere nützliche Neuerungen sind für das Jahr 2020 geplant“, berichtete Finanzminister Schäfer.

Vorheriger ArtikelZweite Vermögensrechnung des Landes liegt vor (BW)
Nächster ArtikelLandwirtinnen und Landwirte erhalten Direktzahlungen und Ausgleichszulage (HE)