Start Verbraucherschutz Verurteilung wegen Kreditbetrugs, unrichtiger Darstellung und Untreue im Fall der Beluga-Unternehmensgruppe rechtskräftig

Verurteilung wegen Kreditbetrugs, unrichtiger Darstellung und Untreue im Fall der Beluga-Unternehmensgruppe rechtskräftig

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Beschluss vom 14. November 2019 – 5 StR 76/19

Das Landgericht Bremen hat den Gründer und ehemaligen geschäftsführenden Gesellschafter der Beluga Shipping GmbH wegen Kreditbetrugs in 18 Fällen, unrichtiger Darstellung der Verhältnisse im Jahresabschluss und im Konzernabschluss einer Kapitalgesellschaft sowie wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer täuschte der Angeklagte im Zusammenhang mit Kreditanträgen für Schiffsneubauten im Zeitraum von August 2006 bis November 2010 gegenüber Banken zusätzliche Baukosten in Millionenhöhe vor. Hierdurch wollte er einen größeren Fremdfinanzierungsanteil der Banken an den tatsächlichen Schiffsbaukosten erreichen. Weiterhin unterzeichnete er den Konzernjahresabschluss der Beluga Shipping GmbH für das Geschäftsjahr 2009 und den Jahresabschluss einer Tochtergesellschaft in dem Bewusstsein, dass in den Abschlüssen jeweils ca. 35,8 Mio. Euro Umsatzerlöse enthalten waren, denen mit Scheinrechnungen fingierte Leistungen zugrunde lagen. Beide Jahresabschlüsse wurden einem Finanzinvestor neben weiteren Geschäftsunterlagen mit unzutreffenden Angaben zur wirtschaftlichen Lage der Beluga-Unternehmensgruppe 2010 vor Abschluss eines Rahmenkreditvertrages über 165 Mio. Euro vorgelegt. Zudem verwendete der Angeklagte die im August 2010 von einem stillen Gesellschafter einer Tochtergesellschaft geleistete Einlage in Höhe von fünf Mio. Euro pflichtwidrig.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach einer Abänderung des Konkurrenzverhältnisses im Schuldspruch als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Bremen ist mit dieser Maßgabe rechtskräftig.

Vorinstanz: Landgericht Bremen – Urteil vom 15. März 2019 – 32 KLs 1/14

Karlsruhe, den 18. Dezember 2019

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