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Verurteilung wegen versuchten Mordes durch Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion auf einem Hamburger S-Bahnhof rechtskräftig

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Beschluss vom 8. Mai 2019 – 5 StR 182/19

Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit dem versuchten Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge, dem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, einer gefährlichen Körperverletzung sowie einer gemeinschaftlichen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer brachte der Angeklagte am Abend des 17. Dezember 2017 aus einem nicht näher aufklärbaren Motiv gemeinsam mit 72 Schrauben in Plastiktüten befindliche „Polenböller“ der höchsten pyrotechnischen Gefahrenkategorie auf einem S-Bahnhof in Hamburg zur Explosion. Hierdurch bestand potentielle Lebensgefahr für die sich unmittelbar in der Nähe aufhaltenden Personen. Nur durch Zufall wurden durch die Explosion keine Menschen getötet. Jedoch wurde ein S-Bahn-Passagier erheblich verletzt.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

Landgericht Hamburg – Urteil vom 29. Oktober 2019 – 602 Ks 4/18

Karlsruhe, den 13. Mai 2019

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