Start Allgemeines Verwaltungsgericht Halle: Keine Ladenöffnung zum Ostermarkt in Halle

Verwaltungsgericht Halle: Keine Ladenöffnung zum Ostermarkt in Halle

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Das Verwaltungsgericht hatte im Eilverfahren zu entscheiden, ob die Geschäfte in Halles Innenstadt anlässlich des Ostermarktes am 7. April 2019 einen verkaufsoffenen Sonntag anbieten dürfen.

Die Antragstellerin vertritt als Gewerkschaft die im Einzelhandel tätigen Arbeitnehmer. Sie wendet sich gegen die geplante Sonntagsöffnung der Geschäfte im Stadtzentrum von Halle am 7. April 2019 in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr. Die Antragsgegnerin hat dies mit der Begründung zugelassen, dass der geplante Ostermarkt auf dem Marktplatz als anlassgebende Veranstaltung mehr Besucher anlocke, als die geplante Ladenöffnung. Dieser findet seit 19 Jahren jeweils 14 Tage vor Ostern statt. Hierbei bieten 90 Markthändler neben österlichen Dekorationsartikeln auch Waren vom Holzspielzeug bis zu Töpferwaren sowie Weine aus verschiedenen Regionen, Käse, vegane und vegetarische Spezialitäten sowie Bratwurst und Steak an. „Osterhasen“ sollen Süßigkeiten anbieten. Am Sonntag werden außerdem ein Spielparadies für Kinder sowie ein Streichelzoo angeboten. Drehorgel- und Dudelsackspieler sollen für die musikalische Untermalung sorgen.

Das Verwaltungsgericht Halle hat dem Antrag der Gewerkschaft stattgegeben und dies damit begründet, dass die durch eine Allgemeinverfügung zugelassene Ladenöffnung rechtswidrig sei. Die von der Antragsgegnerin hierzu gefertigte Prognose belege nicht hinreichend, dass der Ostermarkt als anlassgebende Veranstaltung für die Öffnung der Verkaufsstellen mehr Besucher anlocken werde, als die Ladenöffnung in dem für die Öffnung geplanten Bereich der zentralen Innenstadt der Antragsgegnerin. Diese beruhe auf nicht hinreichend belegten Daten. Dadurch sei die Gegenüberstellung der Besucherströme, die durch die Verkaufsöffnung bzw. den Ostermarkt als besonderen Anlass ausgelöst werden, nicht schlüssig.

Die Antragsgegnerin gehe bei ihrer Entscheidung von geschätzten 40.000 bis 45.000 Besuchern an den drei Tagen des Ostermarktes im Gegensatz zu 15.330 bis 17.000 Besuchern an normalen Sonntagen aus, gebe aber nicht an, woher diese Zahlen stammen bzw. wer diese Schätzung auf welcher Grundlage und Erhebung oder Beobachtungvorgenommen hat. Zwar soll sich die Zahl als Erfahrungswert ausfrüheren verkaufsoffenen Ostermärkten ergeben. Den Zahlen sei aber nicht zu entnehmen, welcher Besucheranteil wegen des Ostermarktes das Stadtzentrum aufgesucht habe, welcher Besucheranteil wegen der Verkaufsöffnung der Innenstadt gekommen sei und welcher Anteil wegen beider Anlässe zu berücksichtigen sei.

Dieser Fehler gehe zu Lasten der Antragsgegnerin. Diese müsse das Gericht in die Lage versetzen, anhand der erfolgten Prognose und der ihr zugrundeliegenden Verhältnisse nachzuprüfen, ob die Prognose hinreichend valide ist und ob dafür eine hinreichende Datengrundlage besteht.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Magdeburg erhoben werden.

VG Halle, Beschluss vom 26 . März 2019 – 3 B 32/19 HAL

Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt
(Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt – LÖffZeitG LSA)
Vom 22. November 2006

  • 3 Öffnungszeiten

An Werktagen dürfen Verkaufsstellen von Montag bis Freitag von 0 bis 24 Uhr und am Samstag von 0 bis 20 Uhr geöffnet sein. Verkaufsstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden nicht geöffnet sein, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. …

§ 7
Öffnung an weiteren Samstagen
sowie Sonn- und Feiertagen

(1) Die Gemeinde kann erlauben, dass Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Von der Öffnung ausgenommen sind der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostersonntag, der Ostermontag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie der Heiligabend, soweit dieser auf einen Sonntag fällt. …

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