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Weitere ökologische Vorrangflächen für Futtergewinnung freigegeben (MV)

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Zur Verbesserung der Futtersituation für tierhaltende Betriebe hat Landwirtschaftsminister Dr. Till Backhaus weitere Flächen, die im diesjährigen Agrarförderantrag als ökologische Vorrangflächen (ÖVF) ausgewiesen wurden, für die Futter­gewinnung freigegeben. Nachdem dies bereits seit dem 1. Juli auf ÖVF-Brachen möglich ist, können nun landesweit auch Untersaaten und Zwischenfrüchte auf ÖVF sowohl für die Mahd als auch für eine Beweidung genutzt werden.

Nach den Greening-Vorgaben der EU müssen landwirt­schaft­liche Betriebe fünf Prozent ihrer Ackerflächen als ökologische Vorrangflächen bereitstellen. Dies können u.a. Flächen mit Untersaaten oder Zwischenfrüchten sein. Eine Nutzung dieser Flächen für die Futtergewin­nung ist grundsätzlich unzulässig. Ende September räumte die Bundesregierung den Ländern jedoch das Recht ein, Ausnahmegenehmi­gungen zu erteilen. „Ich habe von dieser Möglichkeit natürlich Gebrauch gemacht, um den viehhaltenden Betrieben in ihrer schwierigen Situation helfen“, begründet Backhaus seine Entscheidung. „Denn durch die geringen Niederschläge im vergangenen aber auch im diesjährigen Sommer ist der Futterschnitt auch in diesem Jahr weit unter den in normalen Erträgen zurück geblieben.“ Durch die jetzige Ausnahmegeneh­migung stehen in Mecklenburg-Vorpommern nach ca. 26.000 Hektar Brachflächen nun weitere ca. 79.000 Hektar zusätzlich für die Futtergewinnung zur Verfügung.

Die Nutzung der ÖVF für die Futtergewinnung ist vor Beginn dem zuständigen Staatlichen Amt für Landwirt­schaft und Umwelt anzuzeigen. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Eine anderweitige Nutzung bzw. ein Umbruch vor den 15. Februar 2020 ist jedoch aus umweltpolitischer Zielstellung nicht zulässig und würde zur Aberkennung als Ökologische Vorrangfläche im Rahmen des Greening führen.

„Biozertifizierte landwirtschaftliche Unternehmen bitte ich zu beachten, dass für die Nutzung ökologischer Vorrangflächen von konventionell wirtschaftenden Betrieben ein Antrag auf Ausnahmeregelung nach Art. 47 Abs.1c der VO (EG) Nr. 889/2008 gestellt werden muss, da diese Flächen nicht biozertifiziert sind bzw. nicht dem Kontrollverfahren nach der EG-Ökoverord­nung unterliegen“, so Backhaus. Der Antrag ist über die Kontrollstellen an die zuständige Behörde für den ökologischen Landbau, dem Landesamt für Landwirt­schaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF) zu stellen. Ein entsprechendes Antragsformular liegt allen in MV tätigen Kontrollstellen vor.

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